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Geschäftsgeheimnisse
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Im Jahr 2016 hat die EU eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlassen, die nunmehr mit dem „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (Kurzform: Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG) umgesetzt wurde. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 26.04.2019 sind die Vorschriften der §§ 17 und 18 des „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) entfallen, in denen bislang der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geregelt war.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz führt zu einem Paradigmenwechsel hinsichtlich des Umgangs mit vertraulichen Informationen/Daten im Unternehmen, so diese als Geschäftsgeheimnisse gelten sollen. Ging die Rechtsprechung bislang bereits bei Vorliegen eines (ggf. auch nur mutmaßlichen) Geheimhaltungswillen des Geheimnisinhabers von einem Geschäftsgeheimnis aus, muss dies nach dem GeschGehG nunmehr positiv nachgewiesen werden.
Gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis nur vor, wenn es sich um eine Information handelt, die
- weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht."
Was im Einzelnen "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" sind, hängt im Wesentlichen von der Art und der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses ab: das innerbetriebliche Wissen wie Know-how, aber auch Kundenlisten, Informationen über Lieferanten, Verträge, Angebote uvm.
Auch wenn insoweit vieles erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden muss, ist klar, dass Unternehmen, die ihre sensiblen Daten nicht systematisieren und angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen (und dokumentieren!), jedenfalls keine Ansprüche nach dem GeschGehG werden geltend machen können.
Das Erfordernis, im Hinblick auf die vertrauliche Information angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen zu müssen hat auch die (negative) Konsequenz, dass Arbeitsergebnisse per definitionem keine Geschäftsgeheimnisse sein können, solange sie nicht gemeldet und damit auch noch keine entsprechenden Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden. Das zwingt die Unternehmen dazu, den Mitarbeitern die Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung bezüglich ihrer Arbeitsergebnisse aufzuerlegen. Es ist auch die Frage zu stellen, wie man sich dagegen absichert, dass Arbeitsergebnisse nicht „unterschlagen“ werden und damit die Möglichkeit, aus ihnen Geschäftsgeheimnisse zu machen, sabotiert wird.
Neben diesen Fragen nach den „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist zu überlegen, was der wirtschaftliche Wert der Information ist und wie dieser nachweisbar dokumentiert werden kann. Die Rechtsprechung zu §§ 17, 18 UWG verlangte nicht, dass die in Rede stehende Information einen bestimmten Vermögenswert besitzt. Vielmehr reichte es aus, dass die Information für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Allgemeinen von Bedeutung war. Ob diese Entscheidungspraxis auch unter Geltung der Definition des Geschäftsgeheimnisses angewandt werden wird oder ob nunmehr ein konkreter Vermögenswert gefordert wird, muss die Zukunft zeigen.
Die weitere Voraussetzung des berechtigten Interesses an der Geheimhaltung soll vor allem Informationen vom Schutz des Gesetzes ausschließen, die rechtswidrige Umstände zum Inhalt haben. Hier bleibt nur zu hoffen, dass die Rechtsprechung die Verneinung dieses Merkmals auf die Fälle rechtswidriger Inhalte beschränkt.
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