Das „unmögliche“ Software­patent

Das „unmögliche“ Software­patent

Neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar. Dies sind drei Kriterien, denen in Deutschland und Europa eine Erfindung genügen muss, um einen Patentschutz zu erlangen. Diese Bedingungen erfüllt eine Software sicherlich. Der Knackpunkt für eine erfolgreiche Patentanmeldung liegt oft in der mangelnden Technizität einer Software. Patente werden nach deutschem und europäischem Patentrecht „auf allen Gebieten der Technik“ erteilt, nicht jedoch für rein gedankliche Verfahren, z.B. mathematische Berechnungsformeln. Und was ist eine Software anderes als angewandte Mathematik?

Trotzdem bringt eine bereits oberflächliche Suche im Internet eine Vielzahl von Softwarepatenten ans Tageslicht, die meisten in den USA, in denen Software ohnehin ohne große Probleme patentfähig ist. Aber Patente auf Software bestehen auch in Europa und Deutschland, unter deren Anmeldern auch so einschlägig bekannte Konzerne wie Microsoft, Oracle und SAP sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Softwaregiganten nichts zu verschenken haben und einfach eben mal mehrere Millionen Euros oder Dollars für vermeintlich sinnfreie Patentanmeldungen jedes Jahr in den Sand setzen. Denn das Urheberrecht auf geistiges Eigentum, das auch Software einschließt, gilt ja sowieso in den USA für 50 Jahre, in Deutschland gar für 70 Jahre. Warum also trotzdem ein Patent auf Software, und vor allem: Wie schaffen die das?

Warum überhaupt?

Zuerst das Warum: Das Urheberrecht schützt den Inhaber vor dem Kopieren seines Originalwerkes, bei einer Software also des Quellcodes. Keiner darf also ohne seine Einwilligung die Software kopieren, anderweitig vervielfältigen und verbreiten (Stichwort „Raubkopien“). Ein Komponist wird im stillen Kämmerlein wohl kaum das gleiche Musikstück komponieren wie ein anderer vor ihm (obwohl das durchaus vorkommen kann). Bei Software ist das anders: Arbeiten verschiedene Entwicklerteams an dem gleichen Problem, können sie durchaus auf gleiche oder zumindest ähnliche Lösungen stoßen, die sich zwar z.B. in der Wahl der Programmiersprache unterscheiden können, aber den gleichen Lösungsweg einschlagen. Die Quellcodes der einzelnen Entwicklerteams sind unterschiedlich, das Urheberrecht gilt nicht mehr.

Hier greift das Patentrecht ein. Ein Patent gibt dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung, Herstellung und Verbreitung seiner Erfindung in den Ländern, in denen das Patent gilt, und das für maximal 20 Jahre. Maßgeblich ist das Prioritätsdatum, oder anders gesagt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Entwicklerteam, das die gleiche Erfindung zuerst anmeldet, erhält das Patent. Und zwar nicht auf den Quellcode, der ja sowieso durch das Urheberrecht geschützt ist. Nein, auch auf die Idee, die der Software zugrunde liegt, also die Lösung des Problems.

Das ist der eigentliche Sinn eines Softwarepatents: Die Investitionen in die Entwicklung, Vermarktung, Maintenance (Updates) sind für 20 Jahre abgesichert. Und es ist auch das Gegenargument für den Einwand vieler Entwickler von Software, dass nämlich ein Computerprogramm innerhalb kürzester Zeit durch z.B. regelmäßige Updates vom dem ursprünglichen Quellcode entfernt sei, dass sich eine Patentierung gar nicht lohne. Im Gegenteil: Ein Patent schützt auch die ihm zugrunde liegende Idee, die Lösung des Problems, den Weg zum Ziel. Daher bleibt der Schutz bestehen solange die zugrunde liegende Idee auch in den Updates benutzt wird.

Die Lösung: CII

Nun das Wie: Die Lösung heißt Computer-Implementierte Erfindung (Computer-implemented Invention), kurz CII. „Eine computerimplementierte Erfindung (CII) ist eine Erfindung, die einen Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung umfasst und bei der mindestens ein Merkmal ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird.“ So definiert es es das Europäische Patentamt.

Link! https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/j.htm

Anders gesagt, Software kann dann Patentschutz erlangen, wenn technische Erfindungen Computerprogramme implementieren, diese also mindestens zu ihrer Ausführung beitragen.

Beispiele gibt es genügend: Das Abarbeiten bestimmter Verfahrensschritte durch den Computer, um ein technisches Problem zu lösen; Steuerung, Regelung oder Überwachung des Ablaufs technischer Einrichtungen; die Erfindung ermöglicht die Funktionsfähigkeit eines Computers, wie also z.B. seine einzelnen Elemente zusammenwirken. Kaum keine Erfindung, die heute nicht mehr durch Computer und eine auf ihren Betrieb angepasste Software betrieben wird. Vom Patentschutz ausgeschlossen ist aber die Software als solche, denn ein Computerprogramm ist für sich allein gestellt nicht technisch. Daher sind sind z.B. rein administrative computergestützte Verfahren und softwaregestützte Geschäftsmodelle nicht patentfähig. Um also ein Softwarepatent zu erlangen, muss die Technizität der Software bzw. ihre Bedeutung für die Erfindung klar definiert und herausgestellt werden. Genauer gesagt: Die Patentansprüche - was also genau durch das Patent geschützt wird – müssen präzise und für den Prüfer vom Patentamt nachvollziehbar formuliert sein. Dann steht auch einem Softwarepatent nichts im Wege.

Fazit: Software ist patentierbar, und es lohnt sich !

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Computerimplementierte Erfindungen
Patentschutz

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